I.
Alleingesellschafter und von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, war S. Er erhielt aufgrund eines mit der Klägerin am 24. September 1982 abgeschlossenen Anstellungsvertrages neben einem Festgehalt eine Gewinntantieme. Diese sollte 10 % des in der Steuerbilanz der Firma ausgewiesenen und 50000 DM übersteigenden Jahresüberschusses vor Körperschaft- und Gewerbesteuer betragen. Der Anstellungsvertrag bestimmte ferner, daß Änderungen und Ergänzungen des Vertrages "zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Vertragsform" bedurften.
Mit laufend durchnumerierten schriftlichen Nachträgen wurde der Anstellungsvertrag in der Folgezeit u.a. wie folgt geändert bzw. ergänzt:
- Nachtrag Nr. 3 vom 2. Januar 1986: Erhöhung der Tantieme ab 1. Januar 1986 auf 15 %;
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