BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 74/95
Normen:
DBA-Schweiz (1971) Art. 15 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 1997, 302
BFHE 181, 410
BStBl II 1997, 132
DB 1997, 610
DStZ 1997, 265
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 74/95) - DRsp Nr. 1997/2110

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 74/95

DRsp Nr. 1997/2110

»Ein Steuerpflichtiger ist nicht in der Nähe der Grenze ansässig i.S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wenn seine Wohnung mehr als 30 km von der Grenze (Luftlinie) entfernt liegt. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige wohnt, von der 30 km-Grenze durchzogen wird.«

Normenkette:

DBA-Schweiz (1971) Art. 15 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte seit November 1986 in A, einem Ortsteil der Gemeinde B, und war seitdem nichtselbständig in Basel/Schweiz tätig. Der Ortsmittelpunkt der Gemeinde B liegt innerhalb eines Grenzbereichs von 30 km von der schweizerischen Grenze entfernt. Der Ortsteil A liegt außerhalb der 30 km-Zone.

In den Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1989 (Streitjahre) behandelte der Kläger seinen Arbeitslohn für die Tätigkeit im Ausland als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hingegen beurteilte den Kläger als Grenzgänger i.S. des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) und unterwarf die ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.