I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte seit November 1986 in A, einem Ortsteil der Gemeinde B, und war seitdem nichtselbständig in Basel/Schweiz tätig. Der Ortsmittelpunkt der Gemeinde B liegt innerhalb eines Grenzbereichs von 30 km von der schweizerischen Grenze entfernt. Der Ortsteil A liegt außerhalb der 30 km-Zone.
In den Einkommensteuererklärungen für 1986 bis 1989 (Streitjahre) behandelte der Kläger seinen Arbeitslohn für die Tätigkeit im Ausland als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hingegen beurteilte den Kläger als Grenzgänger i.S. des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) und unterwarf die ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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