BFH - Urteil vom 24.07.1996
I R 94/95
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2190
BFHE 181, 64
BStBl II 1997, 122
DB 1996, 2311
DStR 1996, 1643
DStZ 1997, 50
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 259),

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (I R 94/95) - DRsp Nr. 1996/28794

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen I R 94/95

DRsp Nr. 1996/28794

»1. Einnahmen aus der Forfaitierung von Leasingraten sind passiv abzugrenzen. 2. Dieser Passivposten ist linear aufzulösen, wenn der Leasinggeber zu gleichbleibenden Leistungen gegenüber dem Leasingnehmer verpflichtet bleibt. Die Gleichmäßigkeit der Leasingrate ist grundsätzlich Ausdruck einer solchen gleichmäßigen Leistungsverpflichtung.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, verleast bewegliche Sachen gegen gleichbleibende Leasingraten. Sie bleibt wirtschaftliche Eigentümerin der verleasten Sachen. Die über regelmäßig 10 Jahre laufenden Leasingverträge sind frühestens nach vier Jahren kündbar. Für den Fall der Kündigung ist der Leasingnehmer verpflichtet, die geleaste Sache zu erwerben oder zu verkaufen.

Die Anschaffung der Leasinggegenstände finanziert die Klägerin durch Veräußerung der Forderungen auf Zahlung der Leasingraten zum Barwert, wobei das Bonitätsrisiko das die Forderungen erwerbende Kreditinstitut trägt und die Haftung der Klägerin auf den rechtlichen Bestand der Forderung beschränkt ist (sog. Forfaitierung). Die --vorzeitige-- Auflösung des Leasingvertrages führt zur Rückabwicklung des Forderungskaufvertrages.