I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, verleast bewegliche Sachen gegen gleichbleibende Leasingraten. Sie bleibt wirtschaftliche Eigentümerin der verleasten Sachen. Die über regelmäßig 10 Jahre laufenden Leasingverträge sind frühestens nach vier Jahren kündbar. Für den Fall der Kündigung ist der Leasingnehmer verpflichtet, die geleaste Sache zu erwerben oder zu verkaufen.
Die Anschaffung der Leasinggegenstände finanziert die Klägerin durch Veräußerung der Forderungen auf Zahlung der Leasingraten zum Barwert, wobei das Bonitätsrisiko das die Forderungen erwerbende Kreditinstitut trägt und die Haftung der Klägerin auf den rechtlichen Bestand der Forderung beschränkt ist (sog. Forfaitierung). Die --vorzeitige-- Auflösung des Leasingvertrages führt zur Rückabwicklung des Forderungskaufvertrages.
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