I.
Auf Grund der im Januar 1991 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1989 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) am 27. März 1991 den Einkommensteuerbescheid gegenüber der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und ihrem mit ihr zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagenden, inzwischen verstorbenen Ehemann, dessen Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist. In dem Bescheid wurde die Steuerschuld auf 1026716 DM festgesetzt und die Zahlungsfrist für die auf dieser Basis ermittelte Nachforderung auf den 30. April 1991 bestimmt.
Im gleichen Bescheid setzte das FA, errechnet aus einer Zahlschuld von 168341 DM (abgerundet 168300 DM) für die Zeit vom 1. bis 30. April 1991 Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung -- AO 1977 --) in Höhe von 841 DM (0,5 v.H. der Zahlschuld für einen vollen Monat) fest. Unberücksichtigt dabei blieb eine Umbuchung von 215,80 DM zugunsten der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|