I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Der Kläger hatte in erster Ehe mit seiner damaligen Ehefrau eine Eigentumswohnung gekauft und hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte mit ihrem früheren Ehemann ein Einfamilienhaus angeschafft und ebenfalls nach § 7b EStG erhöht abgeschrieben.
Im September 1989 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das sie seitdem gemeinsam bewohnen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten sie hierfür erfolglos einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG sei bei beiden Klägern Objektverbrauch eingetreten. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 war insoweit erfolglos.
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