BFH - Urteil vom 24.07.1996
X R 20/93
Normen:
EStG §§ 7b, 10e;
Fundstellen:
BB 1996, 2290
BB 1997, 26
BFHE 181, 70
BStBl II 1996, 603
DB 1996, 2421
DStR 1996, 1729
FamRZ 1997, 292
NJW 1997, 760
NJWE-MietR 1997, 24
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 24.07.1996 (X R 20/93) - DRsp Nr. 1996/30288

BFH, Urteil vom 24.07.1996 - Aktenzeichen X R 20/93

DRsp Nr. 1996/30288

»Ehegatten steht für eine gemeinsam zur Eigennutzung angeschaffte Wohnung wegen Objektverbrauchs die Grundförderung nach § 10e EStG nicht zu, wenn beide bereits während einer früheren Ehe jeweils mit dem damaligen Ehepartner für ein gemeinsames Wohnobjekt erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG in Anspruch genommen haben.«

Normenkette:

EStG §§ 7b, 10e;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Der Kläger hatte in erster Ehe mit seiner damaligen Ehefrau eine Eigentumswohnung gekauft und hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte mit ihrem früheren Ehemann ein Einfamilienhaus angeschafft und ebenfalls nach § 7b EStG erhöht abgeschrieben.

Im September 1989 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus, das sie seitdem gemeinsam bewohnen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 machten sie hierfür erfolglos einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, durch die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG sei bei beiden Klägern Objektverbrauch eingetreten. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1989 war insoweit erfolglos.