I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist aktives Mitglied einer Initiativgruppe für Heimkinder. Zweck dieses vom zuständigen Finanzamt (FA) als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannten Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Heimkindern. Um dieses Ziel zu erreichen, suchen seine Mitglieder Heimkindern insbesondere regelmäßige Außenkontakte durch zeitweilige Betreuung außerhalb des Heimes zu bieten. Die Mitglieder leisten ihre Arbeit nach Beschlußfassung und unter Aufsicht von Arbeitsgruppen des Vereins. Eine Erstattung der dabei entstehenden Auslagen seiner Mitglieder durch den Verein ist in seiner Satzung nicht vorgesehen. Dem Verein fehlen die hierfür erforderlichen Mittel.
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