BFH - Urteil vom 24.09.1985
IX R 8/81
Normen:
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2; EStG (1978) § 10b Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 144, 439
BStBl II 1986, 726
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 24.09.1985 (IX R 8/81) - DRsp Nr. 1996/10165

BFH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen IX R 8/81

DRsp Nr. 1996/10165

»Eine Spende nach § 10 b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrage des Empfängers für dessen satzungsmäßigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet. (Abweichung von BFH-Urteil vom 28. April 1978 VI R 147/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297).«

Normenkette:

EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2; EStG (1978) § 10b Abs. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist aktives Mitglied einer Initiativgruppe für Heimkinder. Zweck dieses vom zuständigen Finanzamt (FA) als besonders förderungswürdig und gemeinnützig anerkannten Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Heimkindern. Um dieses Ziel zu erreichen, suchen seine Mitglieder Heimkindern insbesondere regelmäßige Außenkontakte durch zeitweilige Betreuung außerhalb des Heimes zu bieten. Die Mitglieder leisten ihre Arbeit nach Beschlußfassung und unter Aufsicht von Arbeitsgruppen des Vereins. Eine Erstattung der dabei entstehenden Auslagen seiner Mitglieder durch den Verein ist in seiner Satzung nicht vorgesehen. Dem Verein fehlen die hierfür erforderlichen Mittel.