BFH - Urteil vom 24.09.1985
IX R 96/82
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 442
BStBl II 1986, 184
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 24.09.1985 (IX R 96/82) - DRsp Nr. 1996/10166

BFH, Urteil vom 24.09.1985 - Aktenzeichen IX R 96/82

DRsp Nr. 1996/10166

»Das Rechtspraktikantenverhältnis im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in der Freien Hansestadt Bremen ist - unter Einschluß eingeschobener Studienabschnitte - ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit der Folge, daß hierdurch veranlaßte Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 131/81, BFHE 143, 572, BStBl II 1985, 465).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau sind zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1977 zusammenveranlagt worden. Ihre gemeinsame Wohnung hatten sie im Streitjahr in H. Der Kläger befand sich während des gesamten Streitjahres in der einstufigen Juristenausbildung in Bremen. Er unterhielt dort eine Zweitwohnung.