BFH - Urteil vom 24.09.1996
VII R 31/96
Normen:
AO (1977) §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1, § 284 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1997, 86
BFHE 181, 259
BStBl II 1997, 8
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 24.09.1996 (VII R 31/96) - DRsp Nr. 1997/111

BFH, Urteil vom 24.09.1996 - Aktenzeichen VII R 31/96

DRsp Nr. 1997/111

»Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme i.S. von § 231 Abs. 1 AO 1977

Normenkette:

AO (1977) §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1, § 284 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) im Jahre 1986 mit bestandskräftigem Haftungsbescheid wegen Steuerschulden einer KG in Anspruch genommen. Der Kläger, der zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, wurde zur Zahlung der Haftungsschuld bis zum 27. Oktober 1986 aufgefordert. Ein im Anschluß daran unternommener Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Auf die Anfrage des FA vom 26. April 1989 teilte ihm das zuständige Amtsgericht mit, daß der Kläger am 18. September 1987 erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.