I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat zusammen mit ihrem am 18. Mai 1979 verstorbenen Ehemann -mit dem sie in Gütergemeinschaft lebte, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde und dessen Alleinerbin sie war- bis zur Übergabe des Anwesens an den Sohn am 1. Januar 1977 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, dessen landwirtschaftliche Nutzfläche 81 ha betrug. Den Gewinn aus diesem Betrieb erklärten sie seit Jahren (mindestens seit 1963) in der Anlage L für nichtbuchführungspflichtige oder nichtbuchführende Land- und Forstwirte.
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