BFH - Urteil vom 24.10.1985
IV R 75/84
Normen:
AO (1977) §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 302
BStBl II 1986, 233
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 24.10.1985 (IV R 75/84) - DRsp Nr. 1996/10271

BFH, Urteil vom 24.10.1985 - Aktenzeichen IV R 75/84

DRsp Nr. 1996/10271

»Hat das FA den Gewinn eines buchführungspflichtigen, aber pflichtwidrig keine Bücher führenden Landwirts mangels genauerer Unterlagen nach Richtsätzen geschätzt und werden erst durch eine spätere Außenprüfung die für einen Vermögensvergleich erforderlichen tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen und ein sich daraus ergebender, gegenüber dem Richtsatzgewinn weit höherer Vermögenszuwachs bekannt, so sind das Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (1977), die zu einer Änderung einer bestandskräftigen Veranlagung berechtigen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 3. Dezember 1981 IV R 99/77, BFHE 135, 45, BStBl II 1982, 273).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, §§ 177, 351 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat zusammen mit ihrem am 18. Mai 1979 verstorbenen Ehemann -mit dem sie in Gütergemeinschaft lebte, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde und dessen Alleinerbin sie war- bis zur Übergabe des Anwesens an den Sohn am 1. Januar 1977 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt, dessen landwirtschaftliche Nutzfläche 81 ha betrug. Den Gewinn aus diesem Betrieb erklärten sie seit Jahren (mindestens seit 1963) in der Anlage L für nichtbuchführungspflichtige oder nichtbuchführende Land- und Forstwirte.