I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger (Ehemann) ist als Arbeiter bei der B-AG beschäftigt. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft (IG) Metall.
Die IG Metall führte 1984 einen Schwerpunktstreik bei der B-AG durch, an dem der Kläger teilnahm. Der Kläger bezog von der IG Metall Streikunterstützung in Höhe von 2.041 DM. Ihm entstanden Aufwendungen in Höhe von 155,80 DM für Fahrten zur regelmäßigen Meldung im Streiklokal und für Mehrverpflegung wegen der Teilnahme an Streikversammlungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger für 1984 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer. Dabei erfaßte er die Streikunterstützung als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit und berücksichtigte die o.a. Aufwendungen als Werbungskosten. Der Einspruch blieb erfolglos.
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