BFH - Urteil vom 24.10.1995
III R 106/93
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1996, 312
BB 1996, 463
BFHE 179, 93
BStBl II 1996, 88
DB 1996, 357
DStR 1996, 256
DStZ 1996, 215
NJW 1996, 1623
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 24.10.1995 (III R 106/93) - DRsp Nr. 1996/19381

BFH, Urteil vom 24.10.1995 - Aktenzeichen III R 106/93

DRsp Nr. 1996/19381

»Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für medizinische Fachliteratur sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Literatur dazu dient, die Entscheidung für eine bestimmte Therapie oder für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt zu treffen (Fortführung der Grundsätze des Urteils vom 6. April 1990 III R 60/88, BFHE 161, 432, BStBl II 1990, 958).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde mit ihrem 1992 verstorbenen Ehemann für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute u.a. den Betrag von 2 028,72 DM für die Anschaffung medizinischer Fachliteratur als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Sie hatten diese Fachliteratur im Hinblick auf die Krebserkrankung des Ehemannes erworben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.