BFH - Urteil vom 24.10.1996
IV R 90/94
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 181, 476
BStBl II 1997, 241
DB 1997, 606
DStR 1997, 319
DStZ 1997, 336
NJW-RR 1997, 1320
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 24.10.1996 (IV R 90/94) - DRsp Nr. 1997/4653

BFH, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen IV R 90/94

DRsp Nr. 1997/4653

»1. Scheidet ein Kommanditist nach Affüllung seines negativen Kapitalkontos ohne Abfindung aus der KG aus, ergibt sich aber aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ein positives Kapitalkonto, so entsteht für die verbliebenen Gesellschafter in diesem Umfang kein Anwachsungsgewinn. Der Betrag ist von ihnen für Abstockungen auf ihre Anteile an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zu verwenden. 2. Mehrgewinne, die sich für den ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund einer späteren Betriebsprüfung ergeben, sind ihm nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, sofern die Gesellschaft eine Einheitsbilanz erstellt. Die Zurechnung wird nicht durch die Höhe der Abfindung begrenzt. Kann für ein sich danach ergebendes positives Kapitalkonto keine nachträgliche Abfindung erlangt werden, erleidet der Ausgeschiedene einen Veräußerungsverlust.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beigeladene waren als Kommanditisten am Festkapital der X-GmbH & Co. KG (KG) mit je 20000 DM und ferner je zur Hälfte am Stammkapital der Komplementär-GmbH von 20000 DM beteiligt.