BFH - Urteil vom 24.10.1997
VI R 13/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 689

BFH - Urteil vom 24.10.1997 (VI R 13/97) - DRsp Nr. 1998/9145

BFH, Urteil vom 24.10.1997 - Aktenzeichen VI R 13/97

DRsp Nr. 1998/9145

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragten, für einen 1971 geborenen Sohn der Klägerin aus erster Ehe mit dem Beigeladenen für die Streitjahre 1990 und 1991 jeweils einen (vollen) Kinderfreibetrag von 3024 DM abzuziehen. Der Sohn befand sich in den Streitjahren in der Ausbildung. Er bezog 1990 Bruttoeinkünfte von 12309 DM, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungen verblieben ihm 9707 DM (809 DM monatlich). Im Streitjahr 1991 waren seine Bezüge höher. Der Beigeladene zahlte keinen Unterhalt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es bei der Einkommensteuerfestsetzung für die Streitjahre ab, den Kinderfreibetrag des Beigeladenen auf die Klägerin zu übertragen, weil der Beigeladene wegen der eigenen Bezüge des Sohnes nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 747 veröffentlichten Urteil ab. § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setze eine Unterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber dem Kind voraus. Der Sohn habe --nach Abzug einer Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 150 DM-- eigene Bezüge von 659 DM (809 DM./. 150 DM) gehabt und sei deshalb nicht unterhaltsberechtigt gewesen.