BFH - Urteil vom 24.11.1988
IV R 150/86
Normen:
AO 1977 § 162, § 158, § 127 ; FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2 ; DBA USA Art 16 Abs. 1 S. 1 (1965);

BFH - Urteil vom 24.11.1988 (IV R 150/86) - DRsp Nr. 2000/7561

BFH, Urteil vom 24.11.1988 - Aktenzeichen IV R 150/86

DRsp Nr. 2000/7561

»1. Zur Erschütterung des Beweiswerts der Buchführung kommen verschiedene Methoden in Betracht. Insbesondere kann die Berechtigung des Schlusses von der formellen auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung auch durch Einkünfteverprobung mit Hilfe der Lebenshaltungsgleichung widerlegt werden. Eine hierauf beruhende Methode ist die Geldverkehrsrechnung als Gesamtgeldverkehrsrechnung oder als Teilrechnung, die sich auf den betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich beschränkt. Dabei ist nicht zwingend, dass die private Geldverkehrsrechnung den gesamten privaten Geldverkehr umfasst. Kann der Steuerpflichtige einen Überhang seiner Geldausgaben und Geldanlagen über die ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen (z.B. Darlehen, Schenkung, Erbschaft, Spielgewinne) zugeflossenen Mittel nicht erklären, trägt er die Folgen der ihn treffenden Nachweislast (vgl. BFH-Rechtsprechung).