BFH - Urteil vom 24.11.1993
X R 28/93
Normen:
EStG (1981) § 7 Abs. 5 ; EStG (1987) § 52 Abs. 21 S. 4;
Fundstellen:
BB 1994, 712
BFHE 173, 323
BStBl II 1994, 322
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 24.11.1993 (X R 28/93) - DRsp Nr. 1996/10011

BFH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen X R 28/93

DRsp Nr. 1996/10011

»Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. S EStG 1981 sind keine erhöhten Absetzungen i. S. des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG 1987.«

Normenkette:

EStG (1981) § 7 Abs. 5 ; EStG (1987) § 52 Abs. 21 S. 4;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Hauptwohnung nutzen sie zu eigenen Wohnzwecken, die Einliegerwohnung ist vermietet. Die Herstellungskosten des seit Mai 1981 bezugsfertigen Gebäudes betrugen 1.055.168 DM.

In den Jahren 1981 bis 1986 nahmen die Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981 in Höhe von 3,5 v.H. der Herstellungskosten in Anspruch. Für das Streitjahr 1987 beantragten die Kläger gemäß § 52 Abs. 21 Satz 3 EStG 1987, den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung nicht mehr zu besteuern.