BFH - Urteil vom 24.11.1993
X R 5/91
Normen:
EStDV § 48 Abs. 2 ; EStG § 10b Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 80 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 519
BStBl II 1994, 683
NJW 1995, 550
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 24.11.1993 (X R 5/91) - DRsp Nr. 1996/10047

BFH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen X R 5/91

DRsp Nr. 1996/10047

»1. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. § 10b EStG genügt als Ermächtigungsgrundlage für die mit den §§ 48 bis 50 EStDV erlassene Rechtsverordnung den Anforderungen des Art. 80 GG. 2. Zu verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich § 48 Abs. 2 EStDV

Normenkette:

EStDV § 48 Abs. 2 ; EStG § 10b Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 80 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war Präsident eines Sportvereins (Verein). Auf dessen - nicht ausschließlich für Spenden, sondern für den gesamten unbaren Zahlungsverkehr eingerichtetes - Bankkonto überwies er am 08.08.1980 einen Betrag von 2.000 DM. Als Verwendungszweck gab er "Spende" an.

Am 17.10.1980 überwies der Kläger namens des Vereins von dessen Konto einen Betrag von 16.660,34 DM an die Gemeinde D. mit der Bitte um Erteilung von Spendenbescheinigungen an 13 näher bezeichnete Personen über die ebenfalls jeweils mitgeteilten Beträge, darunter eine Spende des Klägers über 2.000 DM. Dementsprechend bescheinigte die Gemeinde dem Kläger, von ihm im Oktober 1980 eine Spende zum Zweck der Zuwendung an den Verein erhalten zu haben.