BFH - Urteil vom 24.11.2009
VIII R 30/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 310/04

BFH - Urteil vom 24.11.2009 (VIII R 30/07) - DRsp Nr. 2010/10733

BFH, Urteil vom 24.11.2009 - Aktenzeichen VIII R 30/07

DRsp Nr. 2010/10733

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus einem Depot bei einer Bank, der er einen Vermögensverwaltungsauftrag erteilt hatte.

Danach sollte die Bank im Namen und für Rechnung des Klägers über die auf dem Depot gebuchten Vermögenswerte verfügen, ohne im Einzelfall dessen Weisungen oder eine Zustimmung einzuholen. Als Entgelt stand der Bank eine Vergütung in Höhe von 0,5% zuzüglich Umsatzsteuer zu, bezogen auf die vorhandenen vertragsgegenständlichen Vermögenswerte im Depot gemäß Vermögensaufstellungen an den Stichtagen 31. März und 30. September eines Jahres. An den Stichtagen war jeweils die Hälfte der Gesamtvergütung von 0,5% des Depotvolumens zzgl. Umsatzsteuer fällig. Die Anlagezielsetzung war im Anhang zum Vermögensverwaltungsvertrag mit "wachstumsorientiert mit dem Schwerpunkt Aktien" vereinbart.