BFH - Urteil vom 25.01.1989
X R 158/87
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; AO (1977) §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 2, §§ 19, 21, 26, 27, 118, 121 Abs. 2 Nr. 2, § 171 Abs. 4, §§ 193, 195, 196, 197, 203; FGO § 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 18
BStBl II 1989, 483
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 25.01.1989 (X R 158/87) - DRsp Nr. 1996/10338

BFH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen X R 158/87

DRsp Nr. 1996/10338

»1. Die örtliche Zuständigkeit geht erst dann nach § 26 AO (1977) von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekanntgeworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht. 2. § 127 AO (1977) gilt grundsätzlich nicht für Ermessensentscheidungen. Eine von einem örtlich unzuständigen FA erlassene Prüfungsanordnung ist daher in der Regel als rechtswidrig aufzuheben. 3. Eine Prüfungsanordnung, die mehrere Steuern betrifft, enthält mehrere selbständige Regelungen i. S. des § 118 AO (1977). Hat das FA u. a. auch die Prüfung von Steuern angeordnet, für deren Prüfung es örtlich nicht zuständig ist, muß die Prüfungsanordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgehoben werden, soweit sie wegen örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig ist. 4. Der Ablauf der Verjährungsfrist für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuern wird nach § 171 Abs. 4 AO (1977) (§ 146 a Abs. 3 AO) gehemmt, wenn der Beginn der Außenprüfung deswegen hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die - rechtmäßige - Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und deren Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.