BFH - Urteil vom 25.04.1995
IX R 6/94
Normen:
FGO § 79b; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1459
BFHE 177, 233
BStBl II 1995, 545
DB 1995, 1380
DStZ 1996, 63
NJW 1995, 2511
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.04.1995 (IX R 6/94) - DRsp Nr. 1995/5542

BFH, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen IX R 6/94

DRsp Nr. 1995/5542

»Eine fristsetzende Aufforderung nach § 79b Abs. 2 FGO ist nur dann wirksam, wenn die von dem Richter für aufklärungs- oder beweisbedürftig erachteten Punkte so genau bezeichnet werden, daß es dem Beteiligten möglich ist, die Anordnung ohne weiteres zu befolgen. Diesem Erfordernis genügt eine richterliche Verfügung nicht, die unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz des Prozeßgegners allgemein zu einer Stellungnahme und pauschal zur Vorlage von zahlreichen, vom Prozeßgegner für erforderlich gehaltenen Unterlagen auffordert.«

Normenkette:

FGO § 79b; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) erkannte für die Streitjahre (1989 und 1990) vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an und kürzte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten um 56,5 v.H. mit der Begründung, die Miete betrage nur 43,5 v.H. der ortsüblichen Marktmiete.