Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt--FA--) erkannte für die Streitjahre (1989 und 1990) vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) geltend gemachte Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an und kürzte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten um 56,5 v.H. mit der Begründung, die Miete betrage nur 43,5 v.H. der ortsüblichen Marktmiete.
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