BFH - Urteil vom 25.05.1988
I R 225/82
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 154, 8
BStBl II 1988, 944

BFH - Urteil vom 25.05.1988 (I R 225/82) - DRsp Nr. 1996/13082

BFH, Urteil vom 25.05.1988 - Aktenzeichen I R 225/82

DRsp Nr. 1996/13082

»Der Grundsatz der Entscheidung des Tatrichters nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entbindet nicht von der Notwendigkeit, die für diese Überzeugung maßgeblichen Tatsachen und Umstände festzustellen und in der Entscheidung die wesentlichen daraus abgeleiteten Folgerungen nachvollziehbar darzustellen. Die nachvollziehbare Ableitung der tatrichterlichen Überzeugung aus den festgestellten Tatsachen ist Rechtsanwendung, die vom Revisionsgericht auch ohne Rüge zu überprüfen ist.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren eine freiberufliche Praxis in Y, F-Straße. Diese Anschrift gaben er und seine Ehefrau auch als ihre Wohnanschrift in ihren Steuererklärungen an. Der Kläger und seine Frau erklärten für die Streitjahre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit des Klägers, ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen sowie für 1975 einen Verlust aus Gewerbebetrieb.

Bei einer für die Streitjahre im Herbst 1976 durchgeführten Betriebsprüfung wurde folgendes festgestellt: