I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer 46 qm großen Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung, die der Kläger seit 01.12.1982 mit formularmäßigem schriftlichen Mietvertrag zu einer monatlichen Warmmiete von (243,80 DM Grundmiete zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 76,20 DM =) 320 DM an seine 1962 geborene Tochter vermietet hat. Nach § 4 dieses Mietvertrags ist die monatliche Gesamtmiete spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Postscheckkonto des Klägers (Vermieters) zu zahlen. Im Streitjahr hat der Kläger mit Schreiben vom 10.01.1984 die monatliche Warmmiete für den Zeitraum des Studiums seiner Tochter um 120 DM auf 200 DM herabgesetzt.
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