BFH - Urteil vom 25.05.1993
IX R 17/90
Normen:
EStG §§ 21, § 21a, 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 1867
BB 1993, 2286
BFHE 171, 452
BStBl II 1993, 834
DStZ 1993, 663
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.05.1993 (IX R 17/90) - DRsp Nr. 1996/9803

BFH, Urteil vom 25.05.1993 - Aktenzeichen IX R 17/90

DRsp Nr. 1996/9803

»1. Die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen maßgebenden Grundsätze gelten auch für Mietverträge zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern. 2. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen hält einem Fremdvergleich nicht stand und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn z. B. die tatsächliche Mietzinsentrichtung nicht der vertraglich vereinbarten entspricht.«

Normenkette:

EStG §§ 21, § 21a, 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) sind Eigentümer einer 46 qm großen Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung, die der Kläger seit 01.12.1982 mit formularmäßigem schriftlichen Mietvertrag zu einer monatlichen Warmmiete von (243,80 DM Grundmiete zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 76,20 DM =) 320 DM an seine 1962 geborene Tochter vermietet hat. Nach § 4 dieses Mietvertrags ist die monatliche Gesamtmiete spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Postscheckkonto des Klägers (Vermieters) zu zahlen. Im Streitjahr hat der Kläger mit Schreiben vom 10.01.1984 die monatliche Warmmiete für den Zeitraum des Studiums seiner Tochter um 120 DM auf 200 DM herabgesetzt.