BFH - Urteil vom 25.06.1993
III R 2/89
Normen:
InvZulG § 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2008
BFHE 172, 284
BStBl II 1993, 771
DStZ 1993, 700
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 25.06.1993 (III R 2/89) - DRsp Nr. 1996/9882

BFH, Urteil vom 25.06.1993 - Aktenzeichen III R 2/89

DRsp Nr. 1996/9882

»Ein Gebäude dient nicht ausschließlich der Forschung und Entwicklung, wenn die der Forschung und Entwicklung zuzuordnenden Flächen (von mehr als 2/3 oder wenigstens mehr als 1/3 der Gesamtfläche auch für den Privat- und sonstigen Unternehmensbereich des Steuerpflichtigen genutzt werden (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 24. Januar 1992 III R 24/89, BFHE 167, 262, BStBl II 1992, 427).«

Normenkette:

InvZulG § 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Inhaberin der Fa. S. Unternehmensgegenstand ist die Konzeption, die Planung und der Verkauf von Häusern, sowie die Konzeption, die Planung und der Verkauf von Know-how, Meßdaten und Berechnungen mit Schwerpunkt in der Planung, Errichtung und Vermarktung von Solarhäusern. Daneben übt die Klägerin noch eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberaterin unter einer anderen Firma aus. Ihr Ehemann betreibt eine Unternehmensberatung mit überwiegender Baubetreuungstätigkeit.