BFH - Urteil vom 25.07.1995
IX R 61/93
Normen:
EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 195
BB 1996, 97
BFHE 179, 28
BStBl II 1996, 128
DB 1996, 122
DStR 1996, 56
GmbHR 1996, 143
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 25.07.1995 (IX R 61/93) - DRsp Nr. 1996/3557

BFH, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen IX R 61/93

DRsp Nr. 1996/3557

»1. Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i.S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch "Freistellungserklärungen" verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490). 2. Eine Haftung für Schulden "in Zusammenhang mit dem Betrieb" liegt auch dann vor, wenn die Gesellschafter Bürgschafts- und (interne) Freistellungserklärungen im Hinblick auf solche Verbindlichkeiten abgeben, die eine GmbH als Treuhänderin und nicht die Gesellschaft selbst eingegangen ist, sofern sich die Gesellschaft der GmbH zur Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks bedient und diese insoweit auf Rechnung der Gesellschaft tätig wird.«

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: