BFH - Urteil vom 25.08.1993
XI R 7/93
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 132
BB 1994, 703
BFHE 172, 427
BStBl II 1994, 185
NJW 1994, 1752
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 25.08.1993 (XI R 7/93) - DRsp Nr. 1996/9914

BFH, Urteil vom 25.08.1993 - Aktenzeichen XI R 7/93

DRsp Nr. 1996/9914

»Eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG rechtfertigende neue Rechtsgrundlage ist nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ein Wohnrecht abgelöst wir«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Geschäftsführer bei den Milchwerken eG (MeG). Neben seinem Gehalt wurde ihm in dem Verwaltungsgebäude der Betriebsstätte "freie Wohnung, Beleuchtung und Heizung" gewährt. Der Kläger versteuerte den Sachbezug als laufenden Arbeitslohn.

Im Jahr 1985 wurde die Betriebsstätte stillgelegt. Hinsichtlich der Aufgabe des Wohnrechts trafen die MeG und der Kläger unter dem 28.10.1985 folgende Vereinbarung:

"1....

Wegen der Stillegung des Betriebs und der beabsichtigten Veräußerung des Betriebsgrundstücks sind die Milchwerke gezwungen, das Wohnrecht aufzukündigen. Da eine andere, gleichwertige Wohnung nicht verfügbar ist, zahlen die Milchwerke Herrn S eine Barabfindung in Höhe von 100.000 DM netto. Die Milchwerke übernehmen für diese Zahlung die anfallenden Steuern. Herr S verpflichtet sich jedoch, ... die Steuervergünstigung gemäß § 34 i.V.m. § 24 EStG zu beantragen. Wenn ihm die Steuervergünstigung gewährt wird, wird er den Erstattungsbetrag unverzüglich an die Milchwerke abführen.