BFH - Urteil vom 25.08.1993
XI R 8/93
Normen:
BetrAVG § 8 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BB 1994, 58
BFHE 172, 341
BStBl II 1994, 167
KTS 1994, 196
NJW 1994, 1752
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 25.08.1993 (XI R 8/93) - DRsp Nr. 1996/9893

BFH, Urteil vom 25.08.1993 - Aktenzeichen XI R 8/93

DRsp Nr. 1996/9893

Die vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs. 2 BetrAVG beruht auf einer neuen Rechtsgrundlage.«

Normenkette:

BetrAVG § 8 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 01.01.1968 als Arbeitnehmer bei der M-GmbH in K tätig. Mit Schreiben vom 06.12.1977 erhielt er von seiner Arbeitgeberin anläßlich seines "10jährigen Firmenjubiläums" eine Pensionszusage, die von der Vollendung des 65. Lebensjahrs an zur Auszahlung kommen sollte. Es handelte sich um eine Alters- und Witwenpension, die mindestens in der Höhe der Höchstrente der Angestellten-Versicherung monatlich gezahlt werden sollte. Die angekündigte Urkunde über den Inhalt der Pensionszusage wurde dem Kläger nicht ausgehändigt.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 27.05.1981, nachdem über das Vermögen der M-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden war. Im Streitjahr erhielt der Kläger von einem Pensions-Sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) aufgrund der Pensionszusage und der entsprechend bis zum Konkurs gebildeten Rückstellungen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine Pensionsabfindung in Höhe von 52.259 DM.