Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß am 10. Juni 1992 einen Kaufvertrag über einen fabrikneuen LKW zum Preis von netto 194509 DM für sein Fuhrunternehmen in V (Sachsen). Er holte das Fahrzeug am 25./26. Juni 1992 beim Hersteller ab. Am 2. Juli 1992 wurde es zum Straßenverkehr zugelassen. Am 16. Juni 1992 hatte ein amtlich anerkannter Sachverständiger im Fahrzeugbrief bescheinigt, das Fahrzeug entspreche den geltenden Straßenverkehrszulassungsvoraussetzungen.
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