BFH - Urteil vom 25.09.1996
III R 112/95
Normen:
InvZulG (1991) § 3 S. 3;
Fundstellen:
BB 1997, 1088
BB 1997, 1191
BFHE 182, 226
BStBl II 1998, 70
DB 1997, 1063
DStR 1997, 864
DStZ 1997, 652
VIZ 1997, 501
Vorinstanzen:
Sächsisches FG (EFG 1996, 112),

BFH - Urteil vom 25.09.1996 (III R 112/95) - DRsp Nr. 1997/3529

BFH, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen III R 112/95

DRsp Nr. 1997/3529

»Ein Wirtschaftsgut ist in dem Zeitpunkt i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1991 angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem es betriebsbereit ist. Stehen am Stichtag nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft aus, die im allgemeinen innerhalb kurzer Zeit unschwer nachgeholt werden können (hier: Erteilung des amtlichen Kennzeichens bei einem LKW), ist die Betriebsbereitschaft zu bejahen, sofern von dem Wirtschaftsgut bereits Umsatz- oder Beschäftigungsimpulse für den Betrieb des Investors ausgehen können.«

Normenkette:

InvZulG (1991) § 3 S. 3;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloß am 10. Juni 1992 einen Kaufvertrag über einen fabrikneuen LKW zum Preis von netto 194509 DM für sein Fuhrunternehmen in V (Sachsen). Er holte das Fahrzeug am 25./26. Juni 1992 beim Hersteller ab. Am 2. Juli 1992 wurde es zum Straßenverkehr zugelassen. Am 16. Juni 1992 hatte ein amtlich anerkannter Sachverständiger im Fahrzeugbrief bescheinigt, das Fahrzeug entspreche den geltenden Straßenverkehrszulassungsvoraussetzungen.