BFH - Urteil vom 25.10.1988
VIII R 262/80
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 536
BStBl II 1989, 291
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 25.10.1988 (VIII R 262/80) - DRsp Nr. 1996/13203

BFH, Urteil vom 25.10.1988 - Aktenzeichen VIII R 262/80

DRsp Nr. 1996/13203

»1. Werden Tennisplätze an Tennisspieler vermietet, ist grundsätzlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen. 2. Allgemein gehaltene Ausführungen, das FG habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, reichen nicht aus, um einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß zu rügen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 2 ; GewStDV (a.F.) § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, § 7 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR), erzielte 1971 bis 1973 Einnahmen aus der Vermietung von 15 Tennisplätzen. Hiervon befanden sich 3 in einer Tennishalle und 12 im Freien. Außerdem betrieb die Klägerin eine Minigolfanlage. Ihre Einnahmen betrugen 1971 57.392 DM, 1972.192.005 DM und 1973.229.173 DM. Gesellschafter der Klägerin waren der Trainer T und der Kaufmann K. Zum Geschäftsführer wurde T bestellt. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags war er insbesondere zuständig für die Organisation und Leitung des Spielbetriebs, Personalfragen sowie Auswahl, Einstellung und Entlohnung von Untertrainern. Für seine geschäftsführende Tätigkeit erhielt er vorweg eine monatliche Vergütung von 2.000 DM. T gab außerdem auf den Plätzen der Klägerin Trainerstunden, wofür ihm 1971 14.980 DM, 1972 16.320 DM und 1973 19.720 DM vergütet wurden.