BFH - Urteil vom 25.10.2007
III R 63/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 544
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1088/03

BFH - Urteil vom 25.10.2007 (III R 63/06) - DRsp Nr. 2008/3771

BFH, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen III R 63/06

DRsp Nr. 2008/3771

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist transsexuell. Zur Vorbereitung auf die Vornamensänderung und die Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau führte sie ab der ersten Jahreshälfte 1998 einen Alltagstest durch, der später auf den beruflichen Bereich ausgedehnt wurde. In dieser Zeit änderte sie schrittweise das äußere Erscheinungsbild. Begleitend fand eine Hormontherapie statt. Die Klägerin erwarb im Jahre 1999 (Streitjahr) für den Alltagstest Damenkleidung, Damenschuhe sowie vier Perücken. Bereits im Vorjahr hatte sie Damenkleidung und eine Perücke angeschafft. Nach der operativen Geschlechtsumwandlung stellte das Vormundschaftsgericht B durch Beschluss vom 22. Februar 2000 gemäß § 8 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl I 1980, 1654) die Zugehörigkeit der Klägerin zum weiblichen Geschlecht fest.