BFH - Urteil vom 25.11.1993
VI R 115/92
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 19, § 42d;
Fundstellen:
BB 1994, 779
BFHE 173, 292
BStBl II 1994, 424
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 25.11.1993 (VI R 115/92) - DRsp Nr. 1996/10004

BFH, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen VI R 115/92

DRsp Nr. 1996/10004

»Wird in der Mitgliederversammlung einer Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes ein sog. "Vorabzug" vom Grundgehalt für satzungsgemäße Aufgaben beschlossen, so ist dies als Festsetzung eines niedrigeren Vergütungsanspruchs mit der Folge zu verstehen, daß die Mitgliedsschwestern einen Vergütungsanspruch haben, der niedriger ist als der Gehaltsanspruch der sog. freien Schwestern. Ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO 1977 kann in einem solchen Beschluß der Mitgliederversammlung in der Regel nicht gesehen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 19, § 42d;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein. Sie ist über den "Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V." eine Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes.

Organe der Klägerin sind gemäß § 9 der Satzung der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört es gemäß § 17 der Satzung, "insbesondere ... Mitgliederbeiträge festzusetzen".