BFH - Urteil vom 25.11.1997
IX R 47/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 580
NZM 1998, 686

BFH - Urteil vom 25.11.1997 (IX R 47/94) - DRsp Nr. 1998/9071

BFH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen IX R 47/94

DRsp Nr. 1998/9071

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichteten 1975 ein Zweifamilienhaus. Das Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von 342 qm; davon werden 270 qm für eigene Wohnzwecke genutzt. In dem Haus befindet sich ein Schwimmbad mit einer Beckengröße von rd. 54 qm. Für die Streitjahre 1984 und 1985 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als Mietwert der selbstgenutzten Wohnung erklärungsgemäß eine Marktmiete von 16200 DM an. Für die nicht streitbefangenen Jahre 1986 und 1987 sowie für das Streitjahr 1988 erhöhte das FA den Mietwert auf 22680 DM. Alle Steuerfestsetzungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund einer Beanstandung des Rechnungshofs änderte das FA die Steuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und setzte nunmehr als Mietwert die nach einem Vomhundertsatz der auf die selbstgenutzte Wohnung entfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten bemessene Kostenmiete an.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.