BFH - Urteil vom 25.11.1997
IX R 8/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 832

BFH - Urteil vom 25.11.1997 (IX R 8/95) - DRsp Nr. 1998/9072

BFH, Urteil vom 25.11.1997 - Aktenzeichen IX R 8/95

DRsp Nr. 1998/9072

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1979 ein 1428 qm großes Grundstück mit einem alten Gebäude, das er 1981 abbrechen ließ. Er errichtete ein neues Gebäude, das 1982 bezugsfertig wurde, für Herstellungskosten von 934355 DM. Das Haus enthält eine Hauptwohnung, die der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern bewohnte, sowie eine an die Mutter des Klägers überlassene Nebenwohnung, die jedoch nur durch die Hauptwohnung erreichbar ist. Das Haus ist als Zweifamilienhaus im Sachwertverfahren bewertet. Bei der Feststellung des Einheitswerts legte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) eine Wohnfläche für das gesamte Haus von 231 qm zugrunde, die anhand der Berechnung des Amtes für Wohnungswesen überprüft worden war. Im Klageverfahren gegen den Einheitswertbescheid hinsichtlich der Anwendung des Sachwertverfahrens stellte der dafür zuständige Senat des Finanzgerichts (FG), auf dessen Urteil das FG im Streitfall Bezug genommen hat, die Wohnfläche beider Wohnungen ebenfalls mit 231 qm fest.