BFH - Urteil vom 25.11.2002
VIII R 55/00

BFH - Urteil vom 25.11.2002 (VIII R 55/00) - DRsp Nr. 2003/3127

BFH, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen VIII R 55/00

DRsp Nr. 2003/3127

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter ihres am 12. Oktober 1977 geborenen Sohnes X, der in der Zeit bis Ende Juli 1998 seinen Zivildienst leistete. Spätestens am Tage der Entlassung wurde ihm ein Entlassungsgeld in Höhe von 1 500 DM ausbezahlt.

Ab August 1998 bemühte sich X um einen Studienplatz und erhielt in der Folgezeit von August bis Dezember 1998 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 3 874 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) lehnte den Antrag der Klägerin, ihr für die Zeit ab August 1998 Kindergeld zu gewähren, mit dem Hinweis ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge von X den anteiligen Jahresgrenzbetrag für 1998 überstiegen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. X habe seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortsetzen können. Das Entlassungsgeld sei bei seinen Einkünften und Bezügen nicht zu berücksichtigen, weil es noch während der Zeit des Zivildienstes zugeflossen sei.

Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --).

Der Beklagte beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.