BFH - Urteil vom 25.11.2009
X R 28/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6434/02

BFH - Urteil vom 25.11.2009 (X R 28/05) - DRsp Nr. 2010/16247

BFH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen X R 28/05

DRsp Nr. 2010/16247

Gründe:

I. Der jetzige Insolvenzschuldner und frühere Kläger und Revisionskläger (X) war in den Jahren 1995 bis zum 4. September des streitigen Erhebungszeitraumes 1997 (Streitjahr) neben einem Mitgesellschafter hälftig an einer GbR beteiligt, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb.

Die GbR erwarb zum 1. August 1995 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) das Grundstück Z-Straße 1 in A zum Preis von 600.000 DM. Die GbR veräußerte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 30. August 1996 an die Erwerberin Frau E.

Im notariellen Kaufvertrag über das Grundstück vom 30. August 1996 wurde u.a. Folgendes vereinbart:

- Die GbR verpflichtete sich, das Gebäude zu renovieren, das Dachgeschoss auszubauen und das Gebäude schlüssel- und bezugsfertig zu übergeben. Zum vereinbarten Übergabezeitpunkt am 30. Juni 1997 sollten alle Bauleistungen erbracht und die Übereignung erfolgt sein.

- Der Kaufpreis betrug 5.240.000 DM. Er war unter der Voraussetzung fällig, dass zuvor der E von der GbR eine (Erfüllungs-)Bürgschaft über denselben Betrag ausgehändigt werde. Die Bürgschaft musste selbstschuldnerisch, unbedingt und unbefristet von einer Bank erteilt sein.