BFH - Urteil vom 26.05.1982
I B 24/81
Normen:
FGO §§ 68, 123 S. 2, § 69 Abs. 2, 3, FGO §§ 127, 155 ; KStG (1977) §§ 28, 29 ; KStR Abschn. 81; ZPO § 575 ;

BFH - Urteil vom 26.05.1982 (I B 24/81) - DRsp Nr. 1999/9406

BFH, Urteil vom 26.05.1982 - Aktenzeichen I B 24/81

DRsp Nr. 1999/9406

(Vorabausschüttung)

Normenkette:

FGO §§ 68, 123 S. 2, § 69 Abs. 2, 3, FGO §§ 127, 155 ; KStG (1977) §§ 28, 29 ; KStR Abschn. 81; ZPO § 575 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) begehrt mit seiner Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, durch den das Finanzgericht (FG) die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1978 in Höhe von ... DM ausgesetzt hat, sowie die Zurückweisung des Aussetzungsantrags.

Das FA hatte durch Bescheid vom 30. Juni 1980 die Körperschaftsteuer der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) für 1978 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wie folgt festgesetzt:

Zu versteuerndes Einkommen: ... DM.

Körperschaftsteuer (56 %) ... DM

Körperschaftsteuerminderung ./. ... DM

Körperschaftsteuererhöhung + ... DM

--------

festgesetzte Körperschaftsteuer ... DM.

Dabei hatte das FA bezüglich der Vorabausschüttungen für das Streitjahr (1978) darauf abgestellt, daß das Eigenkapital als verwendet gilt, das sich zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahres als verwendbar ergeben hat. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch war noch nicht entschieden, als die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, dieser Antrag vom FA abgelehnt wurde und die Antragstellerin gegen die Ablehnung Beschwerde eingelegt hatte.