BFH - Urteil vom 26.05.1993
VI R 118/92
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1728
BFHE 171, 290
BStBl II 1993, 686
DStZ 1993, 602
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes (EFG 1993, 442),

BFH - Urteil vom 26.05.1993 (VI R 118/92) - DRsp Nr. 1996/9765

BFH, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen VI R 118/92

DRsp Nr. 1996/9765

»Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Dienstverhältnis unentgeltlich den Nießbrauch an einer Wohnung ein, so fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil nicht im Zeitpunkt der Bestellung des Nießbrauchs in Höhe des kapitalisierten Wertes, sondern fortlaufend in Hohe des jeweiligen Nutzungswertes der Wohnung zu.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht u.a. Versorgungsbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes. Sie ist Berechtigte aus einer Nießbrauchsbestellung im Jahre 1965 durch den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Der Nießbrauch betrifft eine Wohnung, die die Klägerin selbst nutzt. Der Wert der Nutzung ist unstreitig. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt der Wert des Nießbrauchs zufließt.

Während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung vertrat, der Nutzungswert sei jeweils im Jahr der Nutzung zu erfassen, und entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1989 und 1990 erließ, machte die Klägerin mit ihren Einsprüchen ohne Erfolg geltend, der Wert des Nießbrauchsrechts sei bereits im Jahr der Bestellung (1965) zugeflossen.