I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezieht u.a. Versorgungsbezüge aus dem früheren Dienstverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes. Sie ist Berechtigte aus einer Nießbrauchsbestellung im Jahre 1965 durch den früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Der Nießbrauch betrifft eine Wohnung, die die Klägerin selbst nutzt. Der Wert der Nutzung ist unstreitig. Umstritten ist, zu welchem Zeitpunkt der Wert des Nießbrauchs zufließt.
Während der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung vertrat, der Nutzungswert sei jeweils im Jahr der Nutzung zu erfassen, und entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1989 und 1990 erließ, machte die Klägerin mit ihren Einsprüchen ohne Erfolg geltend, der Wert des Nießbrauchsrechts sei bereits im Jahr der Bestellung (1965) zugeflossen.
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