BFH - Urteil vom 26.05.1993
X R 108/91
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1993, 2007
BB 1993, 2506
BFHE 171, 500
BStBl II 1994, 96
DStZ 1993, 697
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.05.1993 (X R 108/91) - DRsp Nr. 1996/9811

BFH, Urteil vom 26.05.1993 - Aktenzeichen X R 108/91

DRsp Nr. 1996/9811

»1. Eine sonstige Leistung setzt keinen gegenseitigen Vertrag voraus. Es kann genügen, daß diese Leistung als Gesellschafterbeitrag erbracht und erfolgsabhängig entgolten wird. 2. Gibt der Gesellschafter einer als Innengesellschaft vereinbarten Gelegenheitsgesellschaft ein bindendes Kaufangebot ab, das durch die Beteiligung am Gewinn aus einem bestimmten An- und Verkaufsgeschäft entgolten werden soll, so kann diese Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründeten mit Vertrag vom 03.10.1985 die A. Management GbR (im folgenden GbR), an der sie wie folgt beteiligt waren: der Kläger zu 1 (B) 51 v.H., der Kläger zu 2 (C) 29 v.H., der Kläger zu 3 (D) 10 v.H. und der Kläger zu 4 (E) 10 v.H. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft war der Erwerb einer Beteiligung an der A-GmbH (A) sowie die Verwaltung dieser Beteiligung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Das Gesellschaftsvermögen bestand aus der Beteiligung an der A.