BFH - Urteil vom 26.06.1996
II R 47/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 105 Abs. 2 a ; SpStGSpStG Hamburg;
Fundstellen:
BB 1996, 1876
BFHE 180, 497
BStBl II 1996, 538
DB 1996, 1905
DRsp-ROM Nr. 1996/23562
DStR 1996, 1406
DStZ 1996, 671
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 26.06.1996 (II R 47/95) - DRsp Nr. 1996/23561

BFH, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen II R 47/95

DRsp Nr. 1996/23561

»1. Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 (GVBl 1988, 97), geändert durch Gesetz vom 4. Februar 1992 (GVBl 1992, 29), ist verfassungsgemäß. 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit 270 DM monatlich besteuert werden, Spielgeräte an anderen Aufstellorten dagegen mit 80 DM.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 105 Abs. 2 a ; SpStGSpStG Hamburg;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Spielhallen in Hamburg, in denen auch automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt sind.

Am 6. April 1992 gab die Klägerin für den Monat März 1992 eine Steueranmeldung für von ihr in Spielhallen aufgestellte und betriebene Spielgeräte ab. In den Folgemonaten meldete sie keine geänderte Anzahl der Spielgeräte an. Gegen die Steueranmeldung für die Folgemonate April 1992 bis Januar 1993 legte die Klägerin jeweils Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 1994 wies der Beklagte und Revisionsbeklagter (das Finanzamt --FA--) diese Einsprüche als unbegründet zurück.