I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Spielhallen in Hamburg, in denen auch automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt sind.
Am 6. April 1992 gab die Klägerin für den Monat März 1992 eine Steueranmeldung für von ihr in Spielhallen aufgestellte und betriebene Spielgeräte ab. In den Folgemonaten meldete sie keine geänderte Anzahl der Spielgeräte an. Gegen die Steueranmeldung für die Folgemonate April 1992 bis Januar 1993 legte die Klägerin jeweils Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 1994 wies der Beklagte und Revisionsbeklagter (das Finanzamt --FA--) diese Einsprüche als unbegründet zurück.
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