BFH - Urteil vom 26.06.1996
VIII R 41/95
Normen:
GewStG § 2 Abs. 5, § 10a;
Fundstellen:
BB 1996, 1815
BFHE 180, 455
BStBl II 1997, 179
DB 1996, 1806
DRsp-ROM Nr. 1996/23564
DStR 1996, 1362
DStZ 1996, 771
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 26.06.1996 (VIII R 41/95) - DRsp Nr. 1996/23563

BFH, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen VIII R 41/95

DRsp Nr. 1996/23563

»Tritt anstelle des bisherigen Kommanditisten eine KG II als Kommanditistin in eine KG I ein (doppelstöckige KG), dann kann der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene positive Gewerbeertrag nicht nach § 10a GewStG um die Fehlbeträge der KG I aus früheren Jahren gekürzt werden, wenn diese mit der persönlich haftenden GmbH fortgeführt wird. Der positive ist vielmehr mit dem nach Eintritt der KG II entstandenen negativen Gewerbeertrag zu verrechnen.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 5, § 10a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG in Liquidation (i.L.)-- betreibt ihr Gewerbe seit 1982. Von dem in diesem Jahr erwirtschafteten Verlust war nach einem Ausgleich mit positiven Gewerbeerträgen in den Jahren 1983 und 1984 noch ein Fehlbetrag in Höhe von 1228125 DM verblieben. Im Wirtschaftsjahr 1985 hatte sich erneut ein Verlust in Höhe von 3643883 DM ergeben.

Mit Vertrag vom 9. Dezember 1986 übertrugen die bisherigen Kommanditisten der Klägerin ihre Kommanditanteile rückwirkend zum 1. Dezember 1986 auf eine andere KG (Holding-KG). An dieser waren sie im gleichen Verhältnis beteiligt wie zuvor an der Klägerin. Die GmbH blieb weiterhin persönlich haftende Gesellschafterin; sie war am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt und erhielt lediglich eine Geschäftsführervergütung.