I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hat 1982 seinen Austritt aus der Kirche erklärt.
In dem --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1988 vom 12. Juli 1990 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) --entsprechend der Steuererklärung der Kläger-- Kirchensteuer in Höhe von 16542 DM als Sonderausgaben. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Nachzahlung von 16916 DM abzüglich einer Erstattung von 374 DM für das Jahr 1987. Die Nachzahlung ergab sich aus den geänderten Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheiden für 1980 bis 1986.
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