BFH - Urteil vom 26.06.1996
X R 73/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2502
BFHE 181, 144
BStBl II 1996, 646
DB 1996, 2471
DStR 1996, 1928
DStZ 1997, 152
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 26.06.1996 (X R 73/94) - DRsp Nr. 1997/125

BFH, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen X R 73/94

DRsp Nr. 1997/125

»Wird dem Steuerpflichtigen (nach)gezahlte Kirchensteuer teilweise erstattet, weil er der Kirche nicht angehört hat, kann er bei der Veranlagung für das Jahr der (Nach-)Zahlung nur die Differenz zwischen (nach)gezahlter und erstatteter Kirchensteuer als Sonderausgaben abziehen. Das gilt auch dann, wenn erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums der (Nach-)Zahlung geklärt wird, daß der Steuerpflichtige die Kirchensteuer mangels Kirchenmitgliedschaft nicht geschuldet hat.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger hat 1982 seinen Austritt aus der Kirche erklärt.

In dem --unter Vorbehalt der Nachprüfung-- erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1988 vom 12. Juli 1990 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) --entsprechend der Steuererklärung der Kläger-- Kirchensteuer in Höhe von 16542 DM als Sonderausgaben. Der Betrag setzt sich zusammen aus einer Nachzahlung von 16916 DM abzüglich einer Erstattung von 374 DM für das Jahr 1987. Die Nachzahlung ergab sich aus den geänderten Einkommensteuer- und Kirchensteuerbescheiden für 1980 bis 1986.