BFH - Urteil vom 26.08.1988
VI R 92/85
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 61
BStBl II 1989, 144
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 26.08.1988 (VI R 92/85) - DRsp Nr. 1996/13227

BFH, Urteil vom 26.08.1988 - Aktenzeichen VI R 92/85

DRsp Nr. 1996/13227

»Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich nur bei Fahrten zwischen seiner eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar (Anschluß an Urteil des Senats vom 25.03.1988 VI R 207/84, BFHE 153, 337, BStBl II 1988, 706).«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war im Streitjahr 1980 als Arbeitnehmerin tätig. Ihre Wohnung war von ihrer Arbeitsstätte acht Kilometer entfernt. Auf einer morgendlichen Fahrt mit ihrem PKW von der Wohnung ihres Freundes zu ihrer Arbeitsstätte -einfache Entfernung: vier Kilometer- erlitt sie einen Verkehrsunfall.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1980 machte sie Aufwendungen von 7.500 DM wegen des Unfallschadens an ihrem PKW bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolglos als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Abzug des Schrotterlöses von 500 DM statt. Es führte in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 609 veröffentlichten Entscheidung aus: