BFH - Urteil vom 26.08.1993
I R 86/92
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 57
BFHE 172, 341
BStBl II 1994, 168
GmbHR 1994, 192
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.08.1993 (I R 86/92) - DRsp Nr. 1996/9894

BFH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen I R 86/92

DRsp Nr. 1996/9894

»Ein ungeschütztes Erfinderrecht ist unbeschadet der Möglichkeit, es territorial begrenzt nutzen zu können, jedenfalls dann einheitlich dem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn der Erfinder im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft das Recht einräumt, selbständige Lizenzverträge über die Erfindung mit allen denkbaren in- und ausländischen Partnern abzuschließen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Chemiker. Im Streitjahr 1982 hielt er sämtliche Anteile an der inländischen K-GmbH. Er war auch zum Geschäftsführer der K-GmbH bestellt.

Bereits vor 1982 hatte der Kläger ein Verfahren zur Herstellung von ... erfunden. Später hatte er das Verfahren verbessert. Mit der K-GmbH hatte er Lizenzverträge über die Nutzung seiner ungeschützten Erfindung abgeschlossen. Die Umsätze der K-GmbH beruhten zu 95 v.H. auf der Nutzung der Erfindung des Klägers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte deshalb die Lizenzgebühren unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Betriebseinnahmen. In seinem Urteil vom 21.10.1988 III R 258/84 (BFH/NV 1989, 321) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsauffassung bezogen auf den Erhebungszeitraum 1975.