I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Diplom-Chemiker. Im Streitjahr 1982 hielt er sämtliche Anteile an der inländischen K-GmbH. Er war auch zum Geschäftsführer der K-GmbH bestellt.
Bereits vor 1982 hatte der Kläger ein Verfahren zur Herstellung von ... erfunden. Später hatte er das Verfahren verbessert. Mit der K-GmbH hatte er Lizenzverträge über die Nutzung seiner ungeschützten Erfindung abgeschlossen. Die Umsätze der K-GmbH beruhten zu 95 v.H. auf der Nutzung der Erfindung des Klägers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte deshalb die Lizenzgebühren unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Betriebseinnahmen. In seinem Urteil vom 21.10.1988 III R 258/84 (BFH/NV 1989, 321) bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) diese Rechtsauffassung bezogen auf den Erhebungszeitraum 1975.
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