BFH - Urteil vom 26.08.1993
IV R 127/91
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4 (Abs. 6), § 6, § 7 Abs. 1 ; HGB (a.F.) § 40 Abs. 4 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 240 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1994, 322
BFHE 172, 502
BStBl II 1994, 233
NJW 1994, 2112
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 26.08.1993 (IV R 127/91) - DRsp Nr. 1996/9928

BFH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen IV R 127/91

DRsp Nr. 1996/9928

»Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Nutzungsdauer zwölf Monate nicht übersteigt (kurzlebige Wirtschaftsgüter), sind auch dann in voller Höhe im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen, wenn sie in der zweiten Hälfte des Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt werden und ihre Nutzungsdauer über den Bilanzstichtag hinausreicht. Bei Bildung eines Festwerts hat dies zur Folge, daß solche Wirtschaftsgüter nicht als Zugänge zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 4 (Abs. 6), § 6, § 7 Abs. 1 ; HGB (a.F.) § 40 Abs. 4 Nr. 2 ; HGB (n.F.) § 240 Abs. 3 ;

Gründe: