BFH - Urteil vom 26.08.1993
IV R 133/90
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1994, 207
BB 1994, 558
BFHE 172, 507
BStBl II 1995, 791
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 26.08.1993 (IV R 133/90) - DRsp Nr. 1996/9929

BFH, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen IV R 133/90

DRsp Nr. 1996/9929

»Wird ein Einzelunternehmen während des Erhebungszeitraums in eine den Gewerbebetrieb fortführende Personengesellschaft eingebracht, so stehen der Personengesellschaft bei der Ermittlung des Steuermeßbetrags nach dem Gewerbeertrag sowohl Abrundungsbetrag als auch Freibetrag nur anteilig zu. Der Rechtsformwechsel hat allein zur Folge, daß der für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnde Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag auf die jeweiligen Steuerschuldner aufzuteilen und ihnen gegenüber getrennt festzusetzen ist, wenn die sachliche Steuerpflicht unverändert fortbesteht.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 3;

Für die Praxis: