Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beteiligte sich im Jahr 1975 als Kommanditistin an der A GmbH Kommanditgesellschaft (KG). Neben der geschäftsführenden Komplementär-GmbH waren zwei ausländische Aktiengesellschaften (AG 1 und AG 2) als Kommanditistinnen beteiligt. Die Kommanditeinlage der Klägerin betrug ursprünglich 18500 DM, 50000 DM ab 1976. Bei der erst im Jahr 1978 erfolgten Handelsregistereintragung der KG wurde für die Klägerin eine Kommanditeinlage von 150000 DM ausgewiesen. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren Gewinne und Verluste nach dem Verhältnis der Kommanditanteile zu verteilen. Die Kommanditisten sollten am Verlust jedoch nur bis zum Betrag ihrer Kommanditeinlagen teilnehmen.
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