Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1989 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 22. April 1991 Einkommensteuer in Höhe von 4621 DM fest. Aufgrund der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuer und Abzugsteuern in Höhe von 50507 DM ergab sich eine Erstattung in Höhe von 45886 DM, die für den angefangenen Monat April nicht verzinst wurde (Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a der Abgabenordnung --
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