BFH - Urteil vom 26.09.1996
IV R 51/95
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 2, 3, 5, § 238 ;
Fundstellen:
BB 1997, 618
BFHE 182, 1
BStBl II 1997, 263
DStZ 1997, 460
NJW 1997, 2134
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 26.09.1996 (IV R 51/95) - DRsp Nr. 1997/2737

BFH, Urteil vom 26.09.1996 - Aktenzeichen IV R 51/95

DRsp Nr. 1997/2737

»Waren aufgrund einer erstmaligen Steuerfestsetzung Erstattungszinsen für einen angefangenen Monat nicht zu zahlen, und wird die festgesetzte Steuer später erhöht, so sind auch für diesen Monat Nachzahlungszinsen zu entrichten.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 2, 3, 5, § 238 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1989 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 22. April 1991 Einkommensteuer in Höhe von 4621 DM fest. Aufgrund der Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen, Körperschaftsteuer und Abzugsteuern in Höhe von 50507 DM ergab sich eine Erstattung in Höhe von 45886 DM, die für den angefangenen Monat April nicht verzinst wurde (Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a der Abgabenordnung --AO 1977-- am 1. April 1991; Zinsgewähr gemäß § 238 Abs. 1 AO 1977 jedoch nur für volle Monate). Mit Bescheid vom 4. Juli 1991 änderte das FA die ursprüngliche Veranlagung und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 25136 DM fest; daraus ergab sich eine Nachzahlung von 20515 DM. Gleichzeitig setzte das FA für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 7. August 1991 für vier Monate Zinsen in Höhe von 410 DM auf den Betrag von 20500 DM fest.