I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. März 1981 je einen halben Miteigentumsanteil an einer in K gelegenen Eigentumswohnung. Dem Antrag des Klägers auf Befreiung seines Erwerbs von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 -GrEStEigWoG-- (BGBl I 1977, 1218, BStBl I 1977, 365) entsprach das Finanzamt (FA) nicht, weil die Wohnung von den Schwiegereltern des Klägers bewohnt werden sollte. Es setzte deshalb am 2. Juni 1981 Grunderwerbsteuer bestandskräftig fest. Die Schwiegereltern des Klägers bewohnen die Wohnung seit 1. Mai 1981. Im Jahre 1984 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 23. November 1983 II R 27/82 (BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225), den Bescheid vom 2. Juni 1981 aufzuheben.
Antrag und Einspruch blieben ohne Erfolg.
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