BFH - Urteil vom 26.11.1993
III R 58/89
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 7 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 173, 115
BStBl II 1994, 294
NJW 1994, 3182
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 26.11.1993 (III R 58/89) - DRsp Nr. 1996/9966

BFH, Urteil vom 26.11.1993 - Aktenzeichen III R 58/89

DRsp Nr. 1996/9966

»Ein Bodenschatz, der sich bereits im Privatvermögen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert hat, kann nach der Eröffnung eines gewerblichen Abbaubetriebs in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Die AfS bemessen sich nach dem Einlagewert als fiktiven Anschaffungskosten.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, § 7 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Im Jahre 1977 erwarb der Kläger ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Kiesgrundstück in vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter gegen Einräumung einer Versorgungsrente. Am 26.09.1978 stellte er den Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Kies. Das Abbauvorhaben wurde unter dem 22.12.1978 amtlich bekanntgemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben wurden nicht erhoben. Mit Bescheid des Landratsamts vom 29.03.1979 wurde der Kiesabbau wie beantragt genehmigt. Als Abbaubeginn wurde spätestens der 01.07.1979 festgelegt.

Bereits im November 1978 schaffte der Kläger eine Raupe an, die im Folgejahr für Abräumarbeiten eingesetzt wurde. Vorbereitende Aufwendungen für den Gewerbebetrieb "Kieswerk" machte er im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1978 als Betriebsausgaben geltend.