Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1988) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Absetzungen für Abnutzung (AfA) machten die Kläger nicht geltend, die dafür vorgesehenen Zeilen 47 bis 51 der Anlage V zur Einkommensteuererklärung hatten sie nicht ausgefüllt.
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