BFH - Urteil vom 26.11.1996
VIII R 58/93
Normen:
EStDV (1975) § 75 ; EStG (1975) § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1997, 623
BFHE 182, 85
BStBl II 1997, 390
DB 1997, 1372
DStR 1997, 404
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 94, 15),

BFH - Urteil vom 26.11.1996 (VIII R 58/93) - DRsp Nr. 1997/2717

BFH, Urteil vom 26.11.1996 - Aktenzeichen VIII R 58/93

DRsp Nr. 1997/2717

»1. Bei dem auf der Passivseite der Steuerbilanz eines Krankenhausträgers ausgewiesenen "Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG" handelt es sich um einen Wertberichtigungsposten. Das gilt auch für den bei einer Darlehensförderung passivierten "Ausgleichsposten nach § 12 KHG". Das führt in Höhe der Fördermittel zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der mit den Fördermitteln beschafften Anlagegegenstände. 2. Der Krankenhausträger kann in Höhe der Fördermittel keine Sonderabschreibung nach § 75 EStDV (ab 1977: § 7f EStG) in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStDV (1975) § 75 ; EStG (1975) § 5 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger zu 1 und Revisionsbeklagte (Kläger zu 1) betrieb im Streitjahr 1975 zusammen mit dem Kläger zu 2 und Revisionsbeklagten (Kläger zu 2) --dem alleinigen Erben nach dem Kläger zu 1--, seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern zwei Privatkliniken in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. Die Töchter, die Beigeladenen, sind die Erbinnen bzw. Vermächtnisnehmerinnen nach der verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1. Sie sind 1984 bzw. 1986 aus der Gesellschaft ausgeschieden.