BFH - Urteil vom 26.11.1997
I R 104/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1102

BFH - Urteil vom 26.11.1997 (I R 104/95) - DRsp Nr. 1998/18824

BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I R 104/95

DRsp Nr. 1998/18824

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1983 ihren Sitz in A und unterlag damit dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) A, dem bisherigen Beklagten und Revisionsbeklagten.

Das FA A erließ am 18. April 1988 gegenüber der Klägerin im Anschluß an eine Außenprüfung einen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 1983 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Hinsichtlich der Ermäßigung nach § 17 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) erging der Bescheid vorläufig. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage mit dem Begehren ein, die von ihr gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten für vereinnahmte Zinsausfallentschädigungen anzuerkennen.