I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1983 ihren Sitz in A und unterlag damit dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) A, dem bisherigen Beklagten und Revisionsbeklagten.
Das FA A erließ am 18. April 1988 gegenüber der Klägerin im Anschluß an eine Außenprüfung einen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 1983 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (
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